2.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Abs. 1 betreffend uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Abs. 3 betreffend Offizialmaxime). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter, die für den Entscheid massgebenden Tatsachen zu berücksichtigen, um im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden. Dabei ist es zwar in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht).