1. Der vorliegende Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 ZPO). Da der Beklagte sodann die in Art. 311 Abs. 1 und 314 Abs. 1 ZPO statuierten Form- und Fristvorschriften eingehalten und den ihm mit Verfügung vom 24. Februar 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf seine Berufung einzutreten. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).