4. Der Berufungskläger sei zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung von wenigstens Fr. 4'000.00 an die Berufungsbeklagte zu verpflichten. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage sei zu bestätigen." 3.3. Mit Verfügung vom 19. April 2023 wies die obergerichtliche Instruktionsrichterin das Gesuch um (Teil-) Sistierung des Berufungsverfahrens ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: