4. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Die Gesuchstellerin hat dem Gericht Fr. 1'600.00 zu bezahlen. Der Gesuchsteller hat dem Gericht die Restanz von Fr. 400.00 (nach Abzug der bisher bezahlten Fr. 1'200.00 gemäss Entscheiddispositiv) nachzuzahlen. -5- 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. Februar 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 17. Februar 2023 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Anträgen: