2. 2.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. ab 01.09.2022 bis zum 31.07.2023 monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'490.00 zu bezahlen. 2.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt von C. ab 01.02.2024 monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'380.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. 2.3. Allfällige für diese Zeiträume bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind an die oben genannten Unterhaltspflichten anrechenbar. 3. Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.