1.2.2. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, C. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr (Abholung durch die Gesuchstellerin am Wohnort des Gesuchsgegners), bis Sonntag, 18:00 Uhr (Abholung durch den Gesuchsgegner am Wohnort der Gesuchstellerin), zu sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich mit ihm auf eigene Kosten die Hälfte seiner Kinder- garten-/Schulferien sowie der gesetzlichen Feiertage zu verbringen. Die Parteien sind berechtigt, unter Wahrung des Kindeswohls ein anders lautendes oder weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht zu vereinbaren.