- jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr (Abholung durch den Gesuchsgegner am Wohnort der Gesuchstellerin) Obhut des Gesuchsgegners: - die übrige Zeit Die gesetzlichen Feiertage werden unter den Parteien hälftig geteilt. Die Parteien sind berechtigt, unter Wahrung des Kindeswohls einen anders lautenden oder weitergehenden Betreuungsplan zu vereinbaren. 1.1.2. Der gesetzliche Wohnsitz von C. folgt demjenigen des Gesuchsgegners. 1.2. 1.2.1. Das Kind C., geboren am tt.mm.2018, wird ab 01.08.2023 unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt.