Es sei festzuhalten, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 4. Soweit die Gesuchstellerin mehr oder anderes verlangt, seien die entsprechenden Begehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.3. Anlässlich der Verhandlung vom 8. Dezember 2022 vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten erstatteten die Parteien zunächst mündlich Replik und Duplik, wobei die Klägerin den zusätzlichen Antrag betreffend Ferienregelung im Jahr 2023 stellte. Alsdann wurden die Parteien befragt.