bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, und ab 01.08.2023 jede zweite Kalenderwoche von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen, eine abweichende Vereinbarung der Parteien vorbehalten. Es sei festzulegen, dass die Gesuchstellerin C. für die Besuchsrechtsausübung jeweils am Donnerstagabend (bis 30.07.2023) bzw. am Freitagabend (ab 31.07.2023), 19.00 Uhr, am Wohnort des Gesuchsgegners abholt und der Gesuchsgegner den Sohn C. am Sonntagabend, 19.00 Uhr, am Wohnort der Gesuchstellerin wieder zurückholt, eine abweichende Vereinbarung der Parteien vorbehalten.