" 1. Der Sohn C., geb. tt.mm.2018, sei unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners [= Beklagten] zu stellen. Eventualiter sei der Sohn C. bis zum 30.07.2023 unter die alternierende Obhut der Parteien und ab dem 31.07.2023 (Eintritt in den Kindergarten in Q.) unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Der Wohnsitz von C. sei beim Gesuchsgegner zu belassen. 2. Die Gesuchstellerin [= Klägerin] sei berechtigt zu erklären, C. bis zum 31.07.2023 jede zweite Kalenderwoche von Donnerstagabend, 19.00 Uhr, -3-