" 1. Für die Dauer des Prozesses sei die Klägerin berechtigt zu erklären, C. in jeder Woche von Mittwochabend, ab spätestens 18 Uhr, bis Freitagabend, 20 Uhr, sowie alternierend zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 20 Uhr, bis Sonntagabend, 20 Uhr, zu betreuen.