Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm. 2018 geborenen Sohnes C.. Im Oktober 2021 verliess die Klägerin, die im März 2021 eine dreijährige Ausbildung zur Lehrerin begonnen hatte, die von den Parteien gemeinsam erworbene und bewohnte Liegenschaft in Q.. Mit Klage vom 20. September 2022 reichte sie (in eigenem Namen sowie im Namen von C.) beim Bezirksgericht Bremgarten Klage auf Anordnung der alternierenden Obhut sowie Festsetzung vom Beklagten zu bezahlender angemessener Unterhaltsbeiträge ein. 2. 2.1. Zusammen mit der Klage wurden die folgenden vorsorglichen Massnahmen verlangt: