Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.31 (SF.2022.66) Art. 22 Entscheid vom 25. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Martin Dietrich, Rechtsanwalt, [...] Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Esther Küng, Rechtsanwältin, [...] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Kinderunterhalt) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm. 2018 geborenen Sohnes C.. Im Oktober 2021 verliess die Klägerin, die im März 2021 eine dreijährige Ausbildung zur Lehrerin begonnen hatte, die von den Parteien gemeinsam erworbene und bewohnte Liegenschaft in Q.. Mit Klage vom 20. September 2022 reichte sie (in eigenem Namen sowie im Namen von C.) beim Bezirksgericht Bremgarten Klage auf Anordnung der alternieren- den Obhut sowie Festsetzung vom Beklagten zu bezahlender angemesse- ner Unterhaltsbeiträge ein. 2. 2.1. Zusammen mit der Klage wurden die folgenden vorsorglichen Massnah- men verlangt: " 1. Für die Dauer des Prozesses sei die Klägerin berechtigt zu erklären, C. in jeder Woche von Mittwochabend, ab spätestens 18 Uhr, bis Freitagabend, 20 Uhr, sowie alternierend zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 20 Uhr, bis Sonntagabend, 20 Uhr, zu betreuen. 2. Für die Dauer des Prozesses sei der Beklagte zu verpflichten, einstweilige Unterhaltszahlungen für C. von monatlich wenigstens Fr. 1'300.- an die Mutter zu bezahlen, jeweils vorschüssig auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die einstweiligen Unterhaltszahlungen seien auf den Unterhaltsan- spruch gemäss Ziffer 3 im Hauptbegehren anzurechnen." Ferner wurde ein Prozesskostenvorschuss für C. in der Höhe von Fr. 4'000.00 verlangt. 2.2. Mit Stellungnahme ("und Widerklage") vom 31. Oktober 2022 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Der Sohn C., geb. tt.mm.2018, sei unter die alleinige Obhut des Gesuchs- gegners [= Beklagten] zu stellen. Eventualiter sei der Sohn C. bis zum 30.07.2023 unter die alternierende Obhut der Parteien und ab dem 31.07.2023 (Eintritt in den Kindergarten in Q.) unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Der Wohn- sitz von C. sei beim Gesuchsgegner zu belassen. 2. Die Gesuchstellerin [= Klägerin] sei berechtigt zu erklären, C. bis zum 31.07.2023 jede zweite Kalenderwoche von Donnerstagabend, 19.00 Uhr, -3- bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, und ab 01.08.2023 jede zweite Kalender- woche von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen, eine abweichende Vereinbarung der Parteien vor- behalten. Es sei festzulegen, dass die Gesuchstellerin C. für die Besuchsrechtsaus- übung jeweils am Donnerstagabend (bis 30.07.2023) bzw. am Freitag- abend (ab 31.07.2023), 19.00 Uhr, am Wohnort des Gesuchsgegners ab- holt und der Gesuchsgegner den Sohn C. am Sonntagabend, 19.00 Uhr, am Wohnort der Gesuchstellerin wieder zurückholt, eine abweichende Vereinbarung der Parteien vorbehalten. Zusätzlich sei die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären, die Hälfte der Schulferien (jeweils von Sonntag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 12 Uhr) und der gesetzlichen Feiertage mit C. zu verbringen, eine abweichende Vereinba- rung der Parteien vorbehalten. 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner, rückwirkend ab September 2021, an den Unterhalt des Sohnes C. angemessene Un- terhaltszahlungen zu leisten, mindestens jedoch CHF 1'000.00 pro Monat, zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher und vertraglicher Familienzula- gen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus. Es sei festzuhalten, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 4. Soweit die Gesuchstellerin mehr oder anderes verlangt, seien die entspre- chenden Begehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.3. Anlässlich der Verhandlung vom 8. Dezember 2022 vor dem Gerichtsprä- sidium Bremgarten erstatteten die Parteien zunächst mündlich Replik und Duplik, wobei die Klägerin den zusätzlichen Antrag betreffend Ferienrege- lung im Jahr 2023 stellte. Alsdann wurden die Parteien befragt. 2.4. Am 13. Dezember 2022 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidi- ums Bremgarten: "1. 1.1. 1.1.1. Das Kind C., geboren am tt.mm.2018, wird bis zum 31.07.2023 unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, wobei folgender Betreuungsplan gilt: Obhut der Gesuchstellerin: - jeweils von Mittwoch, 18:00 Uhr (Abholung durch die Gesuchstellerin am Wohnort des Gesuchsgegners), bis Freitag, 18:00 Uhr (Abholung durch den Gesuchsgegner am Wohnort der Gesuchstellerin) -4- - jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr (Abholung durch den Gesuchsgegner am Wohnort der Ge- suchstellerin) Obhut des Gesuchsgegners: - die übrige Zeit Die gesetzlichen Feiertage werden unter den Parteien hälftig geteilt. Die Parteien sind berechtigt, unter Wahrung des Kindeswohls einen an- ders lautenden oder weitergehenden Betreuungsplan zu vereinbaren. 1.1.2. Der gesetzliche Wohnsitz von C. folgt demjenigen des Gesuchsgegners. 1.2. 1.2.1. Das Kind C., geboren am tt.mm.2018, wird ab 01.08.2023 unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt. 1.2.2. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, C. jedes zweite Wochen- ende von Freitag, 18:00 Uhr (Abholung durch die Gesuchstellerin am Woh- nort des Gesuchsgegners), bis Sonntag, 18:00 Uhr (Abholung durch den Gesuchsgegner am Wohnort der Gesuchstellerin), zu sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich mit ihm auf eigene Kosten die Hälfte seiner Kinder- garten-/Schulferien sowie der gesetzlichen Feiertage zu verbringen. Die Parteien sind berechtigt, unter Wahrung des Kindeswohls ein anders lautendes oder weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht zu vereinbaren. 2. 2.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. ab 01.09.2022 bis zum 31.07.2023 monatlich vorschüssig Unter- haltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'490.00 zu bezahlen. 2.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unter- halt von C. ab 01.02.2024 monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'380.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu be- zahlen. 2.3. Allfällige für diese Zeiträume bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind an die oben genannten Unterhaltspflichten anrechenbar. 3. Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Die Gesuchstellerin hat dem Gericht Fr. 1'600.00 zu bezahlen. Der Gesuchsteller hat dem Gericht die Restanz von Fr. 400.00 (nach Abzug der bisher bezahlten Fr. 1'200.00 gemäss Entscheiddisposi- tiv) nachzuzahlen. -5- 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. Februar 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 17. Februar 2023 fristgerecht beim Ober- gericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Anträgen: 1. Die Ziffer 2 des Entscheides des Bezirksgerichtes Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 13.12.2022 (SF.2022.65) sei wie folgt abzuän- dern: '2. 2.1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unter- halt von C. folgenden Betrag pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils mo- natlich im Voraus: CHF 996.00 rückwirkend ab September 2021 bis 15.09.2022 CHF 290.00 ab 16.09.2022 bis 31.07.2023 CHF 1'980.00 ab 01.08.2023 zuzüglich allfällig von der Gesuchstellerin bezogene Familienzulagen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Familienzulagen aktuell vom Gesuchsgegner bezogen werden. 2.2. Allfällige für diesen Zeitraum bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind an die oben genannten Unterhaltspflichten anrechenbar.' 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu Lasten der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 3. April 2023 stellte die Klägerin – unter Verweis auf ein im Rahmen des Hauptverfahrens (VF.2022.13) in der Replik vom 27. Februar 2023 gestelltes Begehren betreffend Abänderung der vorsorg- lichen Massnahme – folgende Anträge: "1. Die Berufung sei zeitlich auf den einstweiligen Kinderunterhalt bis zum 31. Juli 2023 zu beschränken, und das Berufungsverfahren sei hinsichtlich der vermögensrechtlichen Anträge für die Zeit ab 1. August 2023 mittels prozessleitender Verfügung zu sistieren. 2. Die Berufungsanträge betreffend den vorsorglichen Kinderunterhalt von September 2021 bis und mit 31. Juli 2023 seien vollumfänglich abzuwei- sen. -6- 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzuer- legen. 4. Der Berufungskläger sei zur Zahlung einer angemessenen Parteientschä- digung von wenigstens Fr. 4'000.00 an die Berufungsbeklagte zu verpflich- ten. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage sei zu bestätigen." 3.3. Mit Verfügung vom 19. April 2023 wies die obergerichtliche Instruktions- richterin das Gesuch um (Teil-) Sistierung des Berufungsverfahrens ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 ZPO). Da der Beklagte sodann die in Art. 311 Abs. 1 und 314 Abs. 1 ZPO statuierten Form- und Fristvorschriften eingehalten und den ihm mit Verfügung vom 24. Februar 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf seine Berufung einzutreten. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Abs. 1 betreffend uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Abs. 3 betreffend Offizialma- xime). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime verpflichtet den Rich- ter, die für den Entscheid massgebenden Tatsachen zu berücksichtigen, um im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden. Dabei ist es zwar in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht). Das Gericht ist indes we- der an den von den Parteien geltend gemachten Sachverhalt noch an un- bestrittene Tatsachen noch an die von den Parteien eingereichten Beweis- mittel gebunden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 5A_357/2015 E. 4.2). Wegen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gelangt im Beru- fungsverfahren die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Novenschranke -7- nicht zur Anwendung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), sodass Noven bis zur Ur- teilsberatung zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Wegen der Geltung der Offizialmaxime gilt das Ver- schlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). In Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt ein herabgesetzter Beweismassstab. Es genügt, eine Tatsache glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglich- keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 5A_239/2017 E. 2.3). 2.3. Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Nachdem die unverheirateten Parteien nach ihrer Trennung im Oktober 2021 vor den Sozialen Diensten Q. keine Einigung über die Belange des gemeinsamen Sohnes C., geboren am tt.mm. 2018, hatten erzielen können (vgl. Klagebeilage 11), erhob die Klägerin (im eigenen Namen und im Na- men von C.) Klage auf Anordnung der alternierenden Obhut sowie auf Ver- pflichtung des Beklagten zur Zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge. Gleiches verlangte sie schon als vorsorgliche Massnahmen, wobei sie den einstweiligen Unterhaltsbeitrag auf mindestens Fr. 1'300.00 bezifferte. 3.2. 3.2.1. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz hinsichtlich der von der Klägerin sowohl in eigenem Namen als in C. Namen erfolgten Klageeinlei- tung fest, gemäss BGE 136 III 365 sei eine Prozessstandschaft zulässig, weshalb vorliegend praxisgemäss nur die Klägerin als Partei geführt werde. Das vom Beklagten beantragte Nichteintreten sei daher vorliegend nicht angezeigt, weil C. selbst (vertreten durch die Klägerin) überhaupt nicht als Partei fungiere (angefochtener Entscheid E. I.2). 3.2.2. Sodann stellte die Vorinstanz – insoweit dem beklagtischen Eventualantrag folgend – C. bis Ende Juli 2023 unter die alternierende Obhut der Parteien und ab seinem Eintritt in den Kindergarten (August 2023) unter die alleinige Obhut des Beklagten; ab jenem Zeitpunkt scheide eine alternierende Obhut wegen der geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien (Klägerin in R., Beklagter in Q.) aus, die C. Kindergartenbesuch in Q. (von R. aus) bzw. in R. (von Q. aus) verunmögliche; C. sei beim Beklagten in Q., -8- wo er aufgewachsen sei, zu belassen. Alsdann regelte die Vorinstanz das Besuchsrecht der Klägerin ab August 2023 (angefochtener Entscheid E. II.2). 3.2.3. 3.2.3.1. Hinsichtlich des Unterhalts ging die Vorinstanz nach einleitenden rechtli- chen Ausführungen zum Unterhaltsanspruch des Kindes (angefochtener Entscheid E. II.3.2) von vier Phasen aus: Die erste Phase beginne am 1. November 2021, nachdem die Trennung der Parteien Ende Oktober 2021 erfolgt sei und Unterhalt rückwirkend nur für ein Jahr verlangt werden könne, wobei der Beklagte erstmals im November 2022 Unterhalt von der Klägerin verlangt habe. Die zweite Phase beginne am 1. September 2022 mit der tatsächlich ausgeübten alternierenden Obhut, die dritte am 1. Au- gust 2023 mit dem Kindergarteneintritt von C. und schliesslich die vierte am 1. Februar 2024 nach Abschluss der Ausbildung durch die Klägerin mit an- schliessender Übergangsfrist zwecks Stellensuche (angefochtener Ent- scheid E. II.3.3.2). Während der dritten und vierten Phase werde der Be- klagte die alleinige Obhut über C. ausüben, weshalb hierfür von vornherein kein Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehen könne, jedoch ein solcher des Beklagten zu prüfen sei. Das gelte auch für die erste, in der Vergan- genheit liegende Phase, nachdem C. auch während dieser Zeit mehrheit- lich durch den Beklagten betreut worden sei. Ausbildungsbedingt habe je- doch die Klägerin während der ersten Phase kein Einkommen erzielt und werde auch in der dritten keines erzielen. Die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens für die Vergangenheit sei nicht möglich. Da die Kläge- rin den Entscheid, ein Vollzeitstudium als Zweitausbildung zu absolvieren, bereits während der Beziehung mit dem Beklagten getroffen und dieser darüber Bescheid gewusst habe sowie grundsätzlich genügend finanzielle Mittel auf Seiten des Beklagten vorhanden seien und die Klägerin mit dem Studium bereits weit fortgeschritten sei (es demnach keinen Sinn ergebe, dieses abzubrechen), sei es auch nicht angemessen, der Klägerin bis zum Studienabschluss ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Nach Ver- neinung einer Verpflichtung der Klägerin, aus ihrem Vermögen von rund Fr. 80'000.00 an den Unterhalt von C. beizutragen (in Anbetracht dessen, dass weder ein Fall mit knappen Mitteln oder gar ein Mankofall gegeben sei), kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Klägerin für die erste und dritte Phase keine Unterhaltsbeiträge schulde (angefochtener Entscheid II.3.3.3). 3.2.3.2. Die Vorinstanz ging von einem von der Klägerin als Lehrerin erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen von mindestens Fr. 7'000.00 in der vierten Phase und auf Seiten des Beklagten von einem monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 10'900.00 in allen Phasen aus (angefochtener Entscheid E. II.3.4). -9- Das Existenzminimum (zuzüglich Krankenzusatzversicherungsprämien) der Klägerin veranschlagte sie auf Fr. 2'980.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'280.00 [nach Abzug des Wohnkostenanteils von C. in der Höhe von Fr. 250.00]; Krankenkassenprämien Fr. 500.00) in der zwei- ten Phase bzw. auf Fr. 3'230.00 (Erhöhung der Wohnkosten um Fr. 250.00 zufolge Wegfalls von C. Wohnkostenanteil) in der vierten Phase. Das Existenzminimum (zuzüglich Krankenzusatzversicherungsprämien) des Beklagten bezifferte die Vorinstanz in allen Phasen auf Fr. 2'745.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'215.00 [nach Abzug des Wohnkostenanteils von C.]; Krankenkassenprämien Fr. 330.00). Bei C. ging die Vorinstanz von einem Barbedarf von Fr. 1'320.00 in R. bei der Klägerin (hälftiger Grundbetrag Fr. 200.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Fremdbetreuungskosten Kita R. Fr. 870.00) und von Fr. 1'180.00 in Q. beim Beklagten (hälftiger Grundbetrag Fr. 200.00; Wohn- kostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassenprämien Fr. 150.00; Fremdbetreu- ungskosten Kita Q. Fr. 930.00; abzüglich Kinderzulagen von Fr. 350.00) in der zweiten Phase bzw. von Fr. 1'380.00 (ganzer Grundbetrag Fr. 400.00) in der vierten Phase aus (angefochtener Entscheid E. II.3.5). 3.2.3.3. In der zweiten Phase ergab sich gemäss Vorinstanz bei einem Gesamtnot- bedarf von Fr. 8'225.00 (Fr. 2'980.00 [Klägerin] + Fr. 1'320.00 [C. bei die- ser] + Fr. 2'745.00 [Beklagter] + Fr. 1'180.00 [C. bei diesem]) und einem Gesamteinkommen in Höhe von Fr. 10'900.00 (nur Beklagter) ein Über- schuss I von Fr. 2'675.00 und nach Abzug eines Betrags von Fr. 1'000.00 für die laufenden Steuern ein Überschuss II von Fr. 1'675.00. Letzterer sei entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, sodass ein Fünftel auf C. Barbedarf entfalle. Da die Parteien in der zweiten Phase die alternierende Obhut mit ungefähr hälftigem Betreuungsverhältnis ausübten, seien je 10% des Überschusses II, d.h. je Fr. 170.00, zum jeweiligen Barbedarf hinzuzurechnen. Der mit ei- nem Nettoeinkommen von Fr. 10'900.00 leistungsfähige Beklagte habe der einkommenslosen Klägerin an den Barbedarf von C. in der zweiten Phase monatlich vorschüssig Fr. 1'490.00 (Fr. 1'320.00 + Fr. 170.00) zu bezahlen. In der vierten Phase ergebe sich bei einem Gesamtnotbedarf von Fr. 7'355.00 (Fr. 3'230.00 [Klägerin] + Fr. 2'745.00 [Beklagter] + Fr. 1'380.00 [C.]) und einem Gesamteinkommen in Höhe von Fr. 17'900.00 (Fr. 7'000.00 [Klägerin] + Fr. 10'900.00 [Beklagter]) ein Überschuss I von Fr. 10'545.00 bzw. nach Abzug eines Betrags von Fr. 650.00 für die laufen- den Steuern auf Seiten der Klägerin und Fr. 1'700.00 auf Seiten des Be- klagten ein Überschuss II von Fr. 8'195.00. Für diese vierte Phase stelle sich die Frage, ob eine Überschussverteilung überhaupt angemessen er- - 10 - scheine, nachdem die Klägerin als einkommensschwächere Partei unter- haltspflichtig sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne das Ge- richt ermessensweise von einer Überschussverteilung absehen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger sei als der andere (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1.). Der Beklagte verfüge über ein weit höheres Einkommen als die unterhaltspflichtige Klägerin und daher auch über einen weit grös- seren Überschuss, weshalb zugunsten der Klägerin auf eine Überschuss- verteilung zu verzichten sei. Ausgaben für C., die regelmässig aus dem Überschuss bezahlt würden, habe demnach jede Partei aus ihrem eigenen Überschuss zu leisten. Die mit einem Einkommen von monatlich netto Fr. 7'000.00 grundsätzlich leistungsfähige Klägerin habe an den Barbedarf von C. in der vierten Phase monatlich vorschüssig Fr. 1'380.00 zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. II.3.6). 3.2.4. Schliesslich verneinte die Vorinstanz eine Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, nachdem C. nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sei und für die Klägerin als Prozessstandschafte- rin, deren Bedürftigkeit ohnehin nicht belegt sei, kein solcher geschuldet (und von dieser auch nicht geltend gemacht worden) sei (angefochtener Entscheid E. III.1). 3.3. 3.3.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid hat nur der Beklagte Berufung er- hoben, wobei er seine Anfechtung auf den Unterhaltspunkt beschränkt. Da- mit bildet im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die Obhutsregelung sowie der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nicht mehr Verfahrens- gegenstand (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO). Das von der Klägerin mit Replik im Hauptverfahren vor Vorinstanz zwischenzeitlich betreffend die vorsorgli- chen Massnahmen eingeleitete Abänderungsverfahren (Alleinobhut über C. ab August 2023), hat daher keine Auswirkungen auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren (vgl. auch die instruktionsrichterliche Verfügung vom 19. April 2023). 3.3.2. In seiner Berufung hält der Beklagte zunächst daran fest, dass die Klägerin rückwirkend ab September 2021 zu Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten sei. Die Klägerin hält dem mit Berufungsantwort (Ziff. 22 ff.) im Wesentlichen entgegen, dass vorsorgliche Massnahmen dem einstweiligen Rechts- schutz dienten. Sie setzten Dringlichkeit voraus, sodass dem Ansprecher ohne einstweilige Regelung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nach- teil aus einer Rechtsgutverletzung drohe (Art. 261 ZPO). Diese Vorausset- zungen seien vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte lege nicht dar, wes- halb und woraus ihm ein derart erheblicher Nachteil drohe, wenn ihm die Berufungsinstanz nicht vorsorglich und rückwirkend einen Kinderunterhalt - 11 - für Phase 1 zuspreche. Er lege auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz einen entsprechenden Nachteil in ihrem Massnahmeentscheid zu Unrecht verkenne. Fakt sei, dass in Phase 1 sämtliche materiellen Bedürfnisse von C. abgedeckt worden seien. Gegenteiliges bringe der Beklagte nicht vor. 3.4. 3.4.1. Vorab ist auf die Rechtsnatur der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 303 ZPO einzugehen. Bei den grundsätzlich in Art. 261 ff. ZPO geregelten vor- sorglichen Massnahmen werden gemeinhin Sicherheits-, Leistungs- und Regelungsmassnahmen unterschieden (vgl. z.B. BAUMGARTNER/ DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., 2018, 11. Kapitel Rz. 250 ff.). Regelungsmassnahmen schaffen während eines (bereits eingeleiteten) Hauptverfahrens eine vorläufige Friedensord- nung im Bereich von Dauerschuldverhältnissen (insbesondere im Rahmen von auf die Auflösung ebensolcher [Ehe, Gesellschaft, Mietverhältnis]) ein- geleiteten Prozessen. Mit den Regelungsmassnahmen verwandt, aber kei- nen Hauptprozess voraussetzend, sind nach Art. 176 ZGB getroffene Ehe- schutzmassnahmen, die grundsätzlich auch im Falle einer nachträglich an- gehobenen Scheidungsklage während dessen Dauer so lange weitergel- ten, bis sie durch einen Präliminarentscheid abgeändert werden (Art. 276 Abs.2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schaffen Re- gelungsmassnahmen und Eheschutzmassnahmen, obwohl sie im summa- rischen Verfahren unter Anwendung des herabgesetzten Beweismasses des Glaubhaftmachens ergehen, eine rechtliche Ordnung, die rechtskräftig wird und im nachfolgenden Hauptsachenentscheid nicht mehr überprüft und korrigiert werden kann. Dementsprechend können die Unterhaltsbei- träge, die während eines Ehescheidungsverfahrens gestützt auf ein Präli- minarverfahren (bzw. Eheschutzverfahren weiter-) gezahlt werden, nicht zurückverlangt werden (BGE 141 III 376 E. 3.3.4 und 142 III 193 E. 5.3). Anders verhält es sich, wenn eine Geldzahlung im Sinne einer Leistungs- massnahme zugesprochen wird. Fällt die Beurteilung des Unterhaltsan- spruchs im Hauptprozess anders aus als im Massnahmeentscheid, muss eine Nach- oder Rückzahlung angeordnet werden. Demgemäss stellen hin- sichtlich der Anfechtungsmöglichkeiten vor Bundesgericht Regelungs- massnahmen Endentscheide und Leistungsmassnahmen Zwischenent- scheide dar (BGE 137 III 586 E. 1.2). 3.4.2. Es fragt sich, ob die in Art. 303 ZPO für Vaterschafts- und Kinderunterhalts- klagen vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen als Leistungsmassnah- men oder als Regelungsmassnahmen zu qualifizieren sind. 3.4.2.1. Zumindest ein Teil der Lehre bezeichnet sie – ohne weitere Begründung – als Leistungsmassnahmen (KOFMEL EHRENZELLER, KuKo ZPO, 3. Aufl. - 12 - 2021, N. 13 zu Art. 262 ZPO; SPRECHER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 262 ZPO; nicht eindeutig HUBER, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 20 und 22 zu Art. 262 ZPO, weil er – ebenfalls ohne Begründung – nur den in Art. 303 Abs. 1 [recte wohl Abs. 2] lit. b ZPO ausgeführten Fall als Beispiel für eine Leistungsmassnahme nennt). Demgegenüber differenziert das Bundesgericht: Während die vorsorgliche Zusprechung von Unterhalt an minderjährige Kinder bei feststehendem Kindesverhältnis eine Regelungsmassnahme darstellen soll, werden vor- sorgliche Massnahmen, die in einem Prozess betreffend Volljährigenunter- halt, aber auch in einem Prozess betreffend Minderjährigenunterhalt, wenn das Kindesverhältnis nicht feststeht, getroffen werden, als Leistungsmass- nahmen betrachtet. Als Begründung für diese Differenzierung wird ange- führt, dass im Minderjährigenunterhaltsprozess bei feststehendem Kindes- verhältnis der Unterhaltsanspruch als solcher im Grundsatz sicher bestehe (vgl. BGE 137 III 586 E. 1.2 sowie 138 III 333 E. 1.2 im Zusammenhang mit der Frage, ob der entsprechende Entscheid nach Art. 90 ff. BGG anfechtbar ist; vgl. nun BGE 5A_712/2021 E. 7.3, wo aus der Qualifikation von vor- sorglich zugesprochenem Minderjährigenunterhalt bei feststehendem/r Kindesverhältnis/Vaterschaft – unter Hinweis auf zwischenzeitlich ergan- gene Entscheide [BGE 141 III 376 E. 3.3.4 und 142 III 193 E. 5.3] – darauf geschlossen wurde, dass die im Massnahmeentscheid festgesetzten Un- terhaltsbeiträge in beide Richtungen [Unterhaltsgläubiger und Unterhalts- schuldner] rechtskräftig festgesetzt seien, ausdrücklich anders noch BGE 137 III 586 E. 1.2 in fine, wo auf BGE 128 III 121 E. 3c/bb verwiesen wird [vgl. dazu nachfolgende E. 3.4.2.2.1]). Dieser höchstrichterlichen Differenzierung wird von ZOGG ("Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018, S. 97) "entschie- den" widersprochen mit dem Argument, dass im Gegensatz zu Eheschutz- und Präliminarmassnahmen der Streitgegenstand des Hauptsacheverfah- rens die vom Massnahmeentscheid erfasste Periode mitumfasse. 3.4.2.2. Der Kritik von ZOGG bzw. dessen Auffassung, dass die Festsetzung von vorläufigem Unterhalt nach Art. 303 ZPO in jedem Fall eine Leistungsmass- nahme darstellt, ist beizupflichten: 3.4.2.2.1. Zunächst ist zu bedenken, dass im Massnahmeverfahren im Gegensatz zum Hauptprozess das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung gilt. Wenn ein Massnahmeentscheid nach Art. 303 ZPO den Unterhalt für die Dauer des Hauptprozesses rechtskräftig regeln würde, wäre das Kind, um zu verhindern, dass es Teilen seines Unterhaltsanspruchs verlustig - 13 - geht, gezwungen, bereits das Massnahmeverfahren mit der gleichen Um- sicht zu führen wie den Hauptprozess. Dies würde aber das Massnahme- verfahren ohne begründete Notwendigkeit aufblähen und potentiell auch in die Länge ziehen, womit der Zweck von Art. 303 ZPO, dem Kind rasch zu einstweiligen Unterhaltszahlungen (die zu tief sein können) zu verhelfen, massgeblich beeinträchtigt würde. Es ist nicht einzusehen, wieso sich ein Kind im Massnahmeverfahren nach Art. 303 ZPO bei umstrittenen Einkom- mensverhältnissen und entsprechend ungewissem Überschussanteil nicht darauf beschränken können sollte, zunächst einen Minimalbetrag zu ver- langen, und die Beurteilung der exakten Höhe dem Hauptprozess zu über- lassen, in dem der Sachverhalt unter Anwendung des Regelbeweismasses von Amtes wegen zu erforschen ist (vgl. dazu auch SCHWEIGHAUSER, ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 17, 20 und 22 zu Art. 303 ZPO, wonach sich der Richter im Massnahmeverfahren zugunsten des vermutlich Zahlungspflich- tigen eher zurückhalten solle [N. 17], die Berücksichtigung von Sonderbe- dürfnissen des Kindes zwar nicht ausgeschlossen sei, aber nur mit grosser Zurückhaltung erfolgen dürfe [N. 20] und der summarische Charakter der vorsorglichen Unterhaltsfestlegung es zulässig erscheinen lasse, dass die finanziellen Verhältnisse aller Beteiligten nicht bis ins Detail abgeklärt wür- den [N. 22]). Dem Anliegen des Bundesgerichts, dass eine nachträgliche Rückerstat- tungspflicht eines Kindes im Einzelfall unbillig oder stossend sein könnte (vgl. ZOGG, a.a.O., S. 98), kann dadurch Rechnung getragen werden, dass zu viel bezahlter vorsorglicher Unterhalt zumindest grundsätzlich nicht zu- rückbezahlt werden muss, die vom Pflichtigen aufgrund des Massnahme- entscheides bezahlten Unterhaltsbeiträge auf den im Hauptprozess höher festgelegten Unterhalt jedoch angerechnet werden können (in diesem Sinne noch der – durch die nachfolgende Rechtsprechung [BGE 141 III 376 E. 3.3.4 und 142 III 193 E. 5.3] massgeblich relativierte BGE 128 III 121 E. 3c/bb [auf den – wie bereits in vorstehender E. 3.4.2.1 erwähnt – noch in BGE 137 III 586 E. 1.2 in fine ausdrücklich verwiesen worden war] hinsicht- lich des nach Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt gestützt auf einen Massnahmeentscheid nach aArt. 137 ZGB [= Art. 276 ZPO] weiter- bezahlten nachehelichen Unterhalts; vgl. dazu auch SUTTER/FREI- BURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 41 zu aArt. 137 ZGB). 3.4.2.2.2. Sodann besteht in rechtlicher Hinsicht zwischen der Zusprechung vorsorg- licher Unterhaltsbeiträge nach Art. 303 ZPO einerseits und der Zuspre- chung von Unterhalt in einem Eheschutz- oder Präliminarentscheid ande- rerseits ein erheblicher Unterschied insoweit, als nur im ersten Fall hinsicht- lich des Unterhalts zwingend eine Beurteilung im Hauptprozess nachfolgt. Dies ist weniger offensichtlich im Fall der vorsorglichen Massnahmen nach - 14 - Art. 276 ZPO, weil diese nur im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ver- langt werden können. Allerdings erfolgt die Unterhaltszusprechung grund- sätzlich für verschiedene Zeiträume: Im Hauptprozess (Scheidungsverfah- ren) geht es um den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB), währenddem es im Präliminarverfahren um Unterhalt während des Scheidungsverfah- rens, somit um "ehelichen" Unterhalt geht. Zu einer Überschneidung kommt es für den Fall, dass ein Scheidungsurteil ausschliesslich hinsichtlich der Nebenfolgen (darunter des Unterhaltsanspruchs) angefochten wird und deshalb der in einem Präliminar- (aber auch in einem Eheschutz-) Ent- scheid zugesprochene Unterhalt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens weiterzubezahlen ist (Art. 276 Abs. 2 und 3 ZPO). 3.4.2.3. Die Zusprechung von vorläufigem Unterhalt gestützt auf Art. 303 ZPO ist nach Ansicht des Obergerichts daher in jedem Fall eine Leistungsmass- nahme, auch wenn sie – wie im vorliegenden Fall vor erster Instanz – zu- sammen mit Regelungsmassnahmen (einstweilige Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs für die Dauer des Hauptverfahrens, die ih- rer Natur entsprechend nur für die Zukunft getroffen und als solche auch durch einen im Hauptprozess ergehenden gegenteiligen Entscheid nicht rückgängig gemacht werden können) ergehen kann. 3.4.3. 3.4.3.1. Stellt die einstweilige Zusprechung von Unterhalt gestützt auf Art. 303 ZGB nach vorliegend vertretener Auffassung somit in jedem Fall eine Leistungs- massnahme dar, ist weiter zu fragen, ob und inwieweit die allgemeinen Vo- raussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. Art. 261 ZPO), insbesondere die von der Klägerin in ihrer Berufungsantwort thema- tisierten des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils und der Dring- lichkeit erfüllt sein müssen (zu diesen Voraussetzungen SPRECHER, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 10 ff. zu Art. 261 ZPO, insbesondere N. 11, wonach diese Voraussetzungen zum Teil nach der Art der geforderten Massnahme sich unterscheiden können). Leistungsmassnahmen auf vorläufige Geldzahlung stellen insoweit beson- dere vorsorgliche Massnahmen dar, als sie gemäss Art. 262 lit. e ZPO einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen. Dies deshalb, weil die Sicherung von Geldforderungen grundsätzlich abschliessend im SchKG geregelt ist (HUBER, a.a.O., N. 6 und 11 zu Art. 261 ZPO). Der Gesetzgeber sieht solche einstweiligen Geldzahlungen fast ausschliesslich im Bereich der familienrechtlichen Unterhaltszahlungen vor (vgl. dazu SPRECHER, a.a.O., N. 28 zu Art. 262 ZPO). Zwar wird in der Lehre im Allgemeinen erwähnt, dass auch für die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 303 ZPO die für die Anordnung - 15 - vorsorglicher Massnahmen allgemein statuierten Voraussetzungen erfüllt sein müssen; dabei wird insbesondere auch die Voraussetzung genannt, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen müsse (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) (MORET/STECK, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 18 zu Art. 303 ZPO; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 303 ZPO). Allerdings wird diese Voraussetzung von den betreffenden Autoren jeweils schon im nächsten Satz faktisch wieder zurückgenommen bzw. ih- res Inhalts beraubt (SCHWEIGHAUSER, a.a.O. ["Ein solcher Nachteil ist unter Berücksichtigung der Natur des Unterhaltsanspruchs regelmässig zu beja- hen, selbst wenn sich das Kind oder die Sorgeinhaberin in derart guten finanziellen Verhältnissen befindet, dass es gar nicht auf den Unterhalt an- gewiesen wäre"; MORET/STECK, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 117 II 131 [E. 4]: "…. was abgesehen von Ausnahmefällen [bei besonders guten wirt- schaftlichen Verhältnissen des Kindes im Vergleich zu einer eingeschränk- ten Leistungsfähigkeit des Beklagten] meistens der Fall ist"]). In der Tat hat das Bundesgericht in BGE 117 II 131 (E. 4) zu der Vorgän- gerreglung von Art. 303 ZPO (aArt. 281 ff. ZGB) dem (damaligen) Be- schwerdeführer, der (wie nun die Klägerin in ihrer Berufungsantwort) eine fehlende Dringlichkeit geltend gemacht hatte, entgegengehalten, dass er nicht aufgezeigt habe, dass das Gesetz diese Voraussetzung aufstelle; fer- ner hielt das Bundesgericht hinsichtlich der (auch im damaligen Verfahren in Abrede gestellten) "nécessité" dafür, dass es um den Unterhaltsan- spruch des Kindes gehe und es unter diesem Gesichtspunkt keine Rolle spielen könne, ob die Mutter die fehlenden Unterhaltsleistungen des Vaters ausgleichen könne; andernfalls würde die Mutter "en violation de la loi" zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, wieso diese überzeugenden Ausführungen bloss wegen der im Rahmen der Einführung der gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung erfolgten Überführung vereinzelter früherer bundesrechtlicher zivilprozessualer Bestimmungen in die ZPO (hier aArt. 281 ff. ZGB zu Art. 303 ZPO) keine Geltung mehr beanspruchen sollten, zumal keine Hinweise bestehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Überführung dem Kind die Geltendmachung von vorsorglichem Unterhalt erschweren wollte (vgl. SPRECHER, a.a.O., N. 11 zu Art. 261 ZPO). 3.4.3.2. Nach dem Gesagten ist ein (vorsorglicher) Unterhaltsanspruch von C. zu- lasten beider Parteien auch ohne Behauptung oder Glaubhaftmachung ei- nes nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils und/oder einer Dring- lichkeit zu prüfen. Dies gilt allerdings nur für die Bevorschussung von Un- terhalt für die Zeit des Hauptverfahrens, d.h. vorliegend somit ab Septem- ber 2022 (HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 23 zu aArt. 281-284 ZGB und MORET/STECK, a.a.O., N. 23 zu Art. 303 ZPO, gemäss deren Auf- fassung Massnahmen nach Art. 303 ZPO nur für die Dauer des Prozesses verfügt werden können [wohl ebenso VAN DE GRAAF, KuKo ZPO, a.a.O., - 16 - N. 3 zu Art. 303 ZPO] und die unter Hinweis auf BGE 115 II 201 E. 4a aus- führen, dass dann, wenn das Begehren um vorsorgliche Massnahmen erst im Lauf des Prozesses eingereicht werde, die Rückwirkung auf den Zeit- punkt der Klage, längstens aber auf ein Jahr verlangt werden könne; vgl. weiter auch BGE 5A_147/2020 E. 5.4.3, wo das Bundesgericht mit Blick auf die verschiedenen Lehrmeinungen die in jenem Fall von der kantonalen Vor-instanz vertretene Auffassung, dass vorsorgliche Massnahmen ge- mäss Art. 303 ZPO erst ab Rechtshängigkeit des Hauptsachenverfahrens verlangt werden könnten, nicht als geradezu unhaltbar erachtete). Mit Blick auf die vorliegend vertretene Auffassung, dass es sich bei vorsorglichem Unterhalt nach Art. 303 ZPO um eine Leistungsmassnahme handelt und deshalb der vorsorglich eingeklagte Unterhaltsanspruch (auch) Gegen- stand des Hauptverfahrens bildet, ist eingedenk der Parömie "in praeteri- tum non vivitur" grundsätzlich kein schützenswertes Interesse ersichtlich, dass sich die staatlichen Gerichte zweimal (zuerst vorsorglich und dann in der Hauptsache) auch mit dem Unterhaltsanspruch für die Zeit vor Kla- geanhebung auseinandersetzen müssen. Zwar erscheint nicht grundsätz- lich ausgeschlossen, dass auch hierfür ein berechtigtes Interesse im Sinne eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils vorliegen kann. Weil ein solches Interesse, da die Vergangenheit betreffend, aber nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ist es vom Ansprecher glaubhaft zu machen. Dies hat der Beklagte im vorliegenden Massnahmeverfahren nicht getan. Viel- mehr hat er noch nicht einmal selber ein vorsorgliches Unterhaltsverfahren angestrengt. Erst im Rahmen der Klageantwort hat er eine Widerklage er- hoben und hierbei (auch) rückwirkend ab September 2021 Unterhalt für C. verlangt. Der vorsorglich verlangte Unterhalt ist vorliegend somit nur für die Zeit des Hauptverfahrens, d.h. ab September 2022 materiell zu prüfen. 4. 4.1. Für die gesetzlichen Grundlagen des ab September 2022 materiell zu prü- fenden Unterhaltsanspruchs kann grundsätzlich auf E. II.3.2.1 des ange- fochtenen Entscheids verwiesen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Berechnung des Unterhaltsbeitrags in Anwen- dung der sogenannten zweistufigen Methode. Dabei ist wie folgt vorzuge- hen: Vorab ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene be- treibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mit- teln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrecht- liche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum ge- hen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzu- nehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebüh- - 17 - renden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter be- messene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der Reihenfolge Barunterhalt, Be- treuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt all- seits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Unterhalt zu bestreiten. Ein danach resultie- render Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu ver- teilen (BGE 147 III 265 E. 7.4, aber auch 7.2). 4.2. 4.2.1. Vorab ist auf das Einkommen der Klägerin einzugehen. Soweit nämlich ein solches mit der Vorinstanz für die Zeit bis zum Abschluss ihrer Zweitausbil- dung zur Lehrerin (Ende 2023) verneint werden könnte, würde eine Ver- pflichtung der Klägerin zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an C. man- gels Leistungsfähigkeit von vornherein ausscheiden, zumal – wie die Vor- instanz im angefochtenen Entscheid (E. II.3.3.3) überzeugend ausgeführt hat und im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist – die Klägerin in An- betracht der finanziellen Verhältnisse des Beklagten auch nicht dazu ver- pflichtet werden könnte, ihr Vermögen von rund Fr. 80'000.00 (Stand De- zember 2022, vgl. act. 87) für den Unterhalt von C. anzuzehren. 4.2.2. 4.2.2.1. Unbestrittenermassen steht die Klägerin derzeit in einer im März 2021 be- gonnen Ausbildung zur Lehrerin, die voraussichtlich im Dezember dieses Jahres (2023) abgeschlossen werden kann (Studiendauerbescheinigung der Pädagogischen Hochschule R. vom 13. September 2022, Klagebeilage 12). Die Klägerin geht offensichtlich davon aus, dass, weil sie während der Ausbildung kein Erwerbseinkommen erzielt bzw. erzielen kann, ihr bis zu deren Abschluss kein Erwerbseinkommen angerechnet werden kann. Demgegenüber stellt sich der Beklagte nach wie vor auf den Standpunkt, die Parteien seien sich einig gewesen, dass sie beide auch nach der Geburt von C. je vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, und er habe der Ausbildung der Klägerin nicht zugestimmt; deshalb sei der Klägerin, die vor C. Geburt im Bereich Marketing gemäss eigener Aussage in der Par- teibefragung ca. Fr. 120'000.00 brutto verdient hatte (Protokoll, act. 87), rückwirkend ein (hypothetisches) Einkommen von mindestens Fr. 8'700.00 anzurechnen (Berufung, S. 10, 15, 19 f.). - 18 - Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Klägerin könne für die Zeit der Ausbildung kein (hypothetisches) Erwerbs- einkommen angerechnet werden, weil sie den Entschluss dazu bereits während der Beziehung zum Beklagten getroffen und dieser darüber Be- scheid gewusst habe sowie grundsätzlich genügend finanzielle Mittel auf Seiten des Beklagten vorhanden seien; für die Zeit ab Februar 2024 (nach Abschluss der Ausbildung Ende 2023 zuzüglich einer einmonatigen Über- gangsfrist) rechnete sie der Klägerin ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 7'000.00 an, das bei einem als Lehrerin erzielbaren Bruttoeinkommen von Fr. 8'000.00 resultiere (angefochtener Entscheid E. II.3.3.3 und II.3.4.1). Der Vorinstanz kann insoweit nicht gefolgt werden: Einerseits wird die Klä- gerin für die Zeit nach Ausbildungsende auf den gemeinsamen Lebensplan der Parteien behaftet, wonach beide Parteien nach der Geburt von C. wie- der arbeitstätig sein würden, und zwar zu 100 %; andererseits wird ihr für die Zeit der Ausbildung kein hypothetisches Einkommen angerechnet, ob- wohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein hypothetisches Einkommen auch rückwirkend anzurechnen ist, wenn ein Elternteil freiwillig eine neue Stelle mit einer ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit antritt (so der vom Beklagten in seiner Berufung [S. 10] angeführte BGE 5A_692/2012 E.4.3). Umso weniger muss es einem (bereits über eine Aus- bildung verfügenden) Unterhaltsschuldner gestattet sein, eine neue Ausbil- dung zu beginnen, die schlechtere Verdienstmöglichkeiten bietet (dazu, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht dem an sich grund- und persönlich- keitsrechtlich geschützten Recht auf wirtschaftliche Entfaltung vorgeht vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, S. 43 f.). 4.2.2.2. Für die Phase ab Februar 2024 ist der Klägerin schon allein deshalb das in einem Vollzeitpensum erzielbare Einkommen anzurechnen, weil die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getroffene Obhutsregelung (al- leinige Obhut des Beklagten) von der Klägerin unangefochten geblieben ist. Ohne die aus der Obhut fliessenden Kinderbetreuungspflichten kann und muss sie vollzeitlich einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Was die Höhe des anrechenbaren Einkommens anbelangt, verhält es sich nach der eigenen Sachdarstellung der Klägerin so, dass sie in ihrer letzten, vor C. Geburt ausgeübten Arbeitstätigkeit im Bereich Marketing in einer Vollzeitanstellung ein jährliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 120'000.00 erzielte (Parteibefragung, act. 87). Unter Berücksichtigung von Lohnabzü- gen von rund 13 % resultierte das vom Beklagten eingesetzte monatliche Nettoeinkommen von Fr. 8'700.00 (Berufung, S. 10, 15 und 19 f.). Demge- genüber kann die Klägerin nach Abschluss ihrer Lehrerausbildung mit ei- - 19 - nem Bruttoeinkommen von lediglich Fr. 8'000.00 rechnen, was ein Netto- einkommen von rund Fr. 7'000.00 ergibt (so auch die Vor-instanz im ange- fochtenen Entscheid E. II.3.4.1). Mit anderen Worten liegt das von der Klä- gerin vor C. Geburt in ihrer angestammten Tätigkeit (Marketing) erzielte Einkommen über dem nach der Zweitausbildung erzielbaren. Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe nach C. Geburt trotz "Hunderter von Bewer- bungen" im Marketing keine Anstellung mehr gefunden (Protokoll, act. 80). Aber abgesehen davon, dass es insoweit bei einer blossen Behauptung blieb (womit der Sachverhalt grundsätzlich noch nicht glaubhaft gemacht ist), hat die Klägerin die Stellenabsagen damit begründet, dass man im Marketing 100 % oder 90 % arbeiten müsse; nach der Geburt von C. habe sie aber nicht mehr so viel arbeiten wollen, weshalb sie bei der Arbeitslo- senversicherung einen Vermittlungsfähigkeitsgrad von 60 % bis 80 % an- gegeben habe (act. 80). Ob diese Ausführungen der Klägerin zu ihren Schwierigkeiten, nach C. Geburt in der angestammten Tätigkeit im Bereich Marketing wieder in einem 60%- bis 80%-Pensum Fuss zu fassen, zutref- fen oder nicht, kann offenbleiben. Für die Phase ab Februar 2024 wäre bei der Vorgabe, dass die Alleinobhut beim Beklagten liegt, einzig von Bedeu- tung, wenn die Klägerin im Marketing keine 100 %-Anstellung finden könnte. Solches ist nicht glaubhaft gemacht. Damit ist jedenfalls ab Februar 2024 vom höheren Einkommen (Fr. 8'700.00) auszugehen (BGE 5A_692/2012 E. 4.3). 4.2.2.3. Hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis am 31. Januar 2024 – und damit teilweise rückwirkend – ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen ist, ist zunächst davon auszuge- hen, dass seit der Einführung der alternierenden Obhut (vgl. Art. 298 Abs. 2ter und 298b Abs. 3ter ZGB) jeder verheiratete, aber auch unverheiratete Elternteil zur Ermöglichung der alternierenden Obhut sein Erwerbspensum reduzieren darf, ohne dass ihm frühere Absprachen über die Aufgabentei- lung entgegengehalten werden könnten (BÜCHLER/CLAUSEN, in: Schwen- zer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 9f zu Art. 298 ZGB mit Hinweisen). Demnach kann der Beklagte die Klägerin nicht ohne Weiteres auf einer angeblichen Absprache behaften, wonach auch sie nach C. Geburt wieder in einem Vollzeitpensum erwerbstätig sein werde. Demgegenüber war die Klägerin aber auch nicht frei, ohne Einwilli- gung des Beklagten eine sie vollzeitig absorbierende Zweitausbildung zu beginnen, welche sowohl jegliche Leistung eines Beitrags zum Unterhalt von C. als auch weitgehend dessen persönliche Betreuung ausschliesst und die nach der Trennung der Eltern mit alternierender Obhut zur Folge hat, dass der Beklagte neben seiner persönlichen Betreuung von C. auch für die Zeit, da dieser durch die Klägerin betreut wird, vollumfänglich für dessen Barunterhalt aufzukommen hätte (so offenbar die Auffassung der Klägerin bei Anhebung ihrer Klage). Denn die Unterhaltspflicht geht jeden- - 20 - falls nach Abschluss einer Erstausbildung der wirtschaftlichen Selbstver- wirklichung eines Elternteils vor, selbst wenn diese – was vorliegend nicht einmal der Fall ist – längerfristig zu einer Verbesserung der Leistungsfähig- keit führen mag (vgl. vorstehende E. 4.2.2.1). Eine Einwilligung des Beklag- ten zur Ausbildung der Klägerin zur Lehrerin hat diese im vorliegenden Ver- fahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. insbesondere die Aussage der Kläge- rin in der Parteibefragung, wonach der Entscheid ein Prozess gewesen sei; im Marketing sei es so, dass man 100 % oder 90 % arbeiten müsse; für sie sei das nicht mehr das Richtige gewesen; der Beklagte habe sie zunächst etwas belächelt und gleichzeitig gesagt, dass sie eh keinen Job mehr finde mit einem Kind; danach habe er es schon irgendwann akzeptiert, act. 80 f.). Dass die Klägerin den Entscheid zur Lehrerausbildung noch während ihres Zusammenlebens mit dem Beklagten getroffen hat und dieser darüber Be- scheid wusste (so die Vorinstanz in E. II.3.3.3 des angefochtenen Ent- scheids), vermag eine Einwilligung – entgegen vorinstanzlicher Auffassung – nicht zu ersetzen, zumal der Beklagte keine rechtliche Handhabe hatte, diese Ausbildung zu verhindern und die Klägerin dazu zu zwingen, weiter- hin 100 % im Bereich Marketing zu arbeiten. Vielmehr war nach Aussage des Beklagten der Umstand, dass sich die Klägerin ab Mai 2021 (d.h. gut einen Monat nach Beginn ihrer Lehrerinnenausbildung) nicht mehr an den Kitakosten beteiligte, ein "riesen Konfliktpunkt", der dazu geführt habe, dass die Parteien nicht mehr in einem Bett schliefen (act. 84). Damit ist auf Seiten der Klägerin durchgehend vom höheren Einkommen von Fr. 8'700.00 auszugehen (BGE 5A_692/2012 E. 4.3). 4.3. Das Gesagte impliziert nun nicht zwingend, dass – wie vom Beklagten ver- langt – sich die Klägerin, solange sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. wegen ihrer Ausbildung einer solchen nicht nachgehen kann (d.h. bis und mit Dezember 2023), am (Bar-) Unterhalt von C. zu beteiligen hätte, der beim Beklagten anfällt. In der Zeit von Klageanhebung bis Ende Juli 2023 betreuten bzw. betreuen die Parteien – wie der Beklagte in seiner Berufungsbeilage 5 aufzeigt – C. in einem Verhältnis von 43 % (Klägerin) zu 57 % (Beklagter). Zum andern fallen wegen der alternierenden Obhut bei beiden Eltern ähnlich hohe An- teile am Barbedarf an: Zwar ist auf Seiten des Beklagten der Anteil an C. Grundbetrag etwas höher (Fr. 228.00 [57 % von Fr. 400.00] gegenüber Fr. 172.00) und übernimmt er dessen Krankenkassenprämien (Fr. 150.00). Zudem sollen seine Fremdbetreuungskosten angeblich höher ausfallen, als von der Vorinstanz festgestellt (Fr. 1'240.00 gegenüber Fr. 930.00, vgl. Be- rufung S. 21 ff.). Andererseits bezieht der Beklagte für C. eine Kinderzulage in der Höhe von Fr. 350.00, die vorab zur Bestreitung des Kindesunterhalts bzw. des Barunterhaltsanteils bestimmt und deshalb in Abzug zu bringen ist (vgl. Art. 285a Abs. 1 ZPO). - 21 - Was den Grundbedarf der Parteien anbelangt, bezifferte die Vorinstanz die Wohnkosten des Beklagten mit Fr. 1'215.00. Der Beklagte erhöht diese in der Berufung um knapp Fr. 1'000.00 mit Hinweis auf die höheren Betriebs- kosten (Berufung, S. 22), welche er in der Stellungnahme (act. 58) wegen der gestiegenen Heizöl- und Stromkosten mit Fr. 1'200.00 beziffert hatte. Weiter veranschlagte er Fr. 338.00/Monat als Rückstellungen für Repara- turen und Unterhalt (entspricht 20 % des Eigenmietwerts). Hypothetische Rückstellungen sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Ge- stützt auf Beilage 20 der Stellungnahme des Beklagten vom 2. November 2022 sind die Betriebskosten für das erste Halbjahr 2022 ausgewiesen und wurden die Stromkosten, was gerichtsnotorisch ist, erst im Jahr 2023 er- höht (vgl. auch Berufungsbeilage 7a). Gesteht man dem Beklagten die hö- heren Betriebskosten der Einfachheit halber dennoch bereits ab Septem- ber 2022 zu, resultieren Wohnkosten von Fr. 1'844.00 (Fr. 644.00 Hypo- thekarzins + Fr. 1'200.00 Betriebskosten). Der Bedarf des Beklagten be- läuft sich somit – gemäss seiner Darstellung (Berufung, S. 21), wobei der Grundbetrag auf Fr. 1'200.00 (Ziff. I/1 der im Kanton Aargau zur Anwen- dung kommenden SchKG-Richtlinien, KKS.2005.7) zu reduzieren ist und die geltend gemachten besonderen Krankheitskosten von Fr. 100.00 nicht zu berücksichtigen sind, da nicht belegt – auf Fr. 4'499.00 (statt Fr. 5'087.00) und sein Überschuss entsprechend auf Fr. 6'401.00 (Fr. 10'900.00 abzgl. Fr. 4'499.00), währenddem die Klägerin einen Über- schuss von Fr. 4'809.00 (Berufung, S. 21, aber Grundbetrag von Fr. 1'200.00 statt Fr. 1'350.00) verzeichnet. Nach Abzug des Grundbedarfs für C. verbleiben dem Beklagten noch Fr. 4'783.00 (= Fr. 6'401.00 abzgl. Fr. 1'618.00 [= Fr. 1'968.00 abzgl. Fr. 350.00]). Die Klägerin verfügt noch über Fr. 3'603.00 (Berufung, S. 21 bei Kita-Kosten von Fr. 784.00) bzw. Fr. 3'517.00 (bei Kita-Kosten von Fr. 870.00 gemäss Vorinstanz). Die Ver- pflichtung der Klägerin zu einem Unterhaltsbeitrag in der vom Beklagten in der Berufung geltend gemachten Höhe von Fr. 290.00 für die Zeit vom 16. September 2022 bis Ende Juli 2023 erscheint in Anbetracht der insge- samt deutlich höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten sowie der praktisch identischen Betreuungsanteile nicht angezeigt. 4.4. Da die Einkommen der Parteien (auch das hypothetische der Klägerin) zur Deckung der familienrechtlichen Existenzminima von sich und C. ausrei- chen, können für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags ab August 2023 (bei alleiniger Obhut des Beklagten) im Folgenden direkt die familienrecht- lichen Existenzminima (inkl. Krankenzusatzversicherungsprämien, ange- messene Wohnkosten, Pauschale für Versicherungen und Kommunika- tion) berechnet werden, sodass – wie schon die Vorinstanz – die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung und die Zusatzversicherungen nicht auseinanderzuhalten sind. - 22 - 4.4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid, ausgehend von den von der Klägerin eingereichten Unterlagen, deren "familienrechtliches" Exis- tenzminimum auf Fr. 3'230.00 veranschlagt (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'530.00 inkl. Fr. 50.00 für den Parkplatz [Gesuchsbeilage 6]; Krankenversicherungsprämien Fr. 500.00 [inkl. VVG, bei Gesuchsbei- lage 5]). Diese Beträge werden vom Beklagten in seiner Berufung (S. 26) mit einer Ausnahme übernommen. Des Weiteren gesteht er der Beklagten weitere Fr. 900.00 zu (Fr. 770.00 für Steuern, Fr. 100.00 für Kommunikation und Versicherung bzw. Fr. 30.00 für Serafe). Die Ausnahme betrifft die Wohnkosten. Diesbezüglich will der Beklagte auch auf Seiten der Klägerin weiterhin einen Wohnkostenanteil für C. von Fr. 250.00 abgezogen haben. Nachdem für die Zeit ab August 2023 keine alternierende Obhut mehr gilt, sind die ganzen Wohnkosten im klägerischen Bedarf zu berücksichtigen. Damit resultiert für die Zeit ab August 2023 ein familienrechtliches Exis- tenzminimum der Klägerin von Fr. 4'130.00 (Fr. 3'230.00 + Fr. 900.00). 4.4.2. Die zu C. Existenzminimum zu zählenden Fremdbetreuungskosten hat die Vorinstanz für die Zeit ab dessen Eintritt in den Kindergarten auf Fr. 930.00 veranschlagt. Dieser Betrag ist für den Fall, dass C. wegen der alleinigen Obhut des Beklagten den Kindergarten in Q. besucht, nicht bestritten. Zu den familienrechtlichen Erweiterungen des Existenzminimums gehören auch bei einem Kind "in erster Linie" sein Steueranteil (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Beklagte setzt für diese – von der Vorinstanz nicht berücksich- tigte – Position einen Betrag von Fr. 100.00 ein, der von der Klägerin nicht bestritten und deshalb zu übernehmen ist. Das familienrechtliche Existenz- minimum für C. beläuft sich unter Berücksichtigung der weiteren, unbestrit- tenen Bedarfspositionen (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämien Fr. 150.00) somit ab August 2023 auf Fr. 1'830.00. Davon werden Fr. 350.00 durch die vom Beklagten bezogene Kinderzulage gedeckt, sodass ein ungedeckter Betrag von Fr. 1'480.00 ver- bleibt. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Überschussverteilung mit der Be- gründung, dass der Beklagte über ein weit höheres Einkommen als die Klä- gerin verfüge. Anderes würde zu einem stossenden Ergebnis führen. Die- ser Ansicht ist beizupflichten: Dies zunächst mit Blick darauf, dass die persönliche Betreuung des obhuts- berechtigten Elternteils und der Unterhaltsbeitrag des anderen gleichwertig zu sein haben. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, der einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, welche er auch nicht aufgeben will, durch die vollständige Fremdbetreuung tagsüber, wel- che von der Klägerin finanziert wird, massgeblich in der persönlichen Be- treuung von C. entlastet wird. Mit anderen Worten kann der Beklagte nur durch die von der Klägerin finanzierte Fremdbetreuung im Umfang von Fr. 930.00 seine von ihm gewollte Erwerbstätigkeit von 100 % beibehalten. - 23 - Die Klägerin danebst auch noch zur Leistung eines Überschussanteils zu verpflichten, erscheint deshalb unbillig. Des Weiteren ist aber auch aufgrund der unterschiedlichen Leistungsfähig- keit der Parteien von einer über Fr. 1'480.00 hinausgehenden Unterhalts- verpflichtung der Klägerin abzusehen. Dieser verbleiben bei einem Netto- einkommen von Fr. 8'700.00 nach Deckung ihres familienrechtlichen Exis- tenzminimums von Fr. 4'130.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'530.00; Krankenkassenprämie Fr. 500.00; Kommunikation Fr. 100.00; laufende Steuern Fr. 770.00; Serafe Fr. 30.00]) und des Unterhaltsbeitra- ges für C. von Fr. 1'480.00 noch Fr. 3'090.00, währenddem der Beklagte über einen beinahe doppelt so hohen Überschuss von Fr. 5'901.00 verfügt (Fr. 10'900.00 [Einkommen] abzgl. Fr. 4'899.00 [familienrechtlicher Grund- bedarf: Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'594.00 {nach Abzug des Wohnkostenanteils von C. von Fr. 250.00}; Krankenkassenprämie Fr. 375.00 {wobei Fr. 45.00 unbelegt sind}; Kommunikation Fr. 100.00; lau- fende Steuern Fr. 1'600.00; Serafe Fr. 30.00]). Entgegen der Auffassung des Beklagten (Berufung, S. 27), sind die finanziellen Verhältnisse der Par- teien daher nicht "ähnlich". Zusammenfassend ist die Klägerin folglich zu verpflichten, dem Beklagten ab 1. August 2023 vorschüssig Fr. 1'480.00/Monat (zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen) an den Unterhalt von C. zu bezahlen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, der Beklagte unterliegt rund zur Hälfte mit der Berufung, rechtfertigt sich zweitinstanzlich eine Halbierung der Entscheidgebühr, die auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist (§§ 8 und 11 VKD), sowie die Wettschlagung der Parteikosten (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2./2.1 und 2./2.2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 13. Dezember 2022 aufgehoben; Dispositiv-Ziffer 2./2.1 wird durch fol- gende Bestimmung ersetzt: 2.1. Die Gesuchstellerin (Klägerin) wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner (Be- klagten) an den Unterhalt von C. ab 1. August 2023 monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'480.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. [2.2. entfällt ersatzlos] - 24 - 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Kläge- rin dem Beklagten Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die zweitinstanzlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 25 - Aarau, 25. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella