3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 1/3 seiner zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'570.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 1'190.00, zu ersetzen. - 55 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)