1.2. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird der Klägerin zu 2/3 mit Fr. 2'667.00 und dem Beklagten zu 1/3 mit Fr. 1'333.00 auferlegt. Sie wird mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'000.00 verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 667.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).