1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Oktober 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt (Änderungen kursiv): 2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.2004, D., geboren am tt.mm.2007 und E., geboren am tt.mm.2009, rückwirkend monatlich vorschüssig folgende Unterhalsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: