13.3. Die Parteientschädigung des Beklagten ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und Zuschlägen von 20 % für die Berufungsantwort sowie von insgesamt 20 % für die Eingaben vom 13. Februar 2023 und vom 6. März 2023 (§ 6 Abs. 3 AnwT) und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 300.00 und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 3'570.00 festzusetzen. Der von der Klägerin zu ersetzende Drittel beläuft sich somit auf Fr. 1'190.00. Das Obergericht erkennt: