11.3.3. Anders verhält es sich bei den drei gemeinsamen Kindern. Da die Limitierung des Überschusses bzw. der zu beanspruchenden Lebenshaltung auf diejenige während des Zusammenlebens nur zwischen den Ehegatten gilt, nicht aber gegenüber den Kindern (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. E. 4.2.2. hiervor), haben diese Anspruch auf ihren Anteil am Bonus. Für die ersten beiden Phasen beträgt der Überschussanteil der drei Kinder jeweils 1/7.