In der dritten Phase beträgt das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin Fr. 4'009.00 (vorne E. 8.7.). Zusammen mit dem Überschussanteil von Fr. 2'135.00 ergibt sich eine maximale Lebenshaltung von Fr. 6'144.00. Bei einem Erwerbseinkommen von Fr. 5'800.00 (Unterhalsbeiträge werden für diese Phase keine zugesprochen) beträgt die Differenz zur maximalen Lebenshaltung Fr. 344.00. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin von seinem Bonus ab 2023 2/6, maximal aber Fr. 4'128.00 jährlich (Fr. 344.00 x 12), zu bezahlen.