In der ersten Phase beträgt das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin Fr. 3'460.00 (vorne E. 8.7.). Zusammen mit dem Überschussanteil von Fr. 2'135.00 ergibt sich eine maximale Lebenshaltung von 5'595.00. Bei einem Erwerbseinkommen von Fr. 4'080.00 und Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'137.00, total Fr. 5'217.00, beträgt die Differenz zur maximalen Lebenshaltung Fr. 378.00. Der Beklagte ist daher zu verpflich- - 52 - ten, der Klägerin von seinem Bonus für das Jahr 2022 2/7, maximal aber Fr. 3'780.00 (Fr. 378.00 x 10 Monate), zu bezahlen.