11.2.4.2. Der Überschussanteil der Klägerin beträgt in dieser Phase Fr. 1'808.00 (Fr. 5'423.00 x 2/6). Ihr Einkommen von Fr. 5'800.00 unterschreitet ihr um den Überschussanteil erweitertes Existenzminimums von Fr. 5'817.00 (Fr. 4'009.00 + Fr. 1'808.00) um bloss Fr. 17.00. Von der Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags ist auch in dieser Phase abzusehen. 11.3. 11.3.1. Zu regeln verbleibt nun noch der Bonus des Beklagten. Da dieser nicht konstant gleich hoch ist, sondern jährlich variiert und erfolgsabhängig ist, ist dieser separat zu behandeln (vorne E. 7.4).