11.2.4. 11.2.4.1. In der dritten Phase beträgt der bei der Klägerin anfallende Barbedarf von D. Fr. 696.00 und von E. Fr. 680.00 (vgl. E. 10.4. hiervor). Für C. ist aufgrund Erreichen der Volljährigkeit und Bestehen einer Unterhaltsvereinbarung mit dem Beklagten kein Unterhalt mehr zu berechnen. Am Überschuss, der wiederum nach grossen und kleinen Köpfen an die Beteiligten zu verteilen ist, partizipieren D. und E. somit mit jeweils 1/6 Anteil. - 51 -