Für D.: Fr. 1'137.00 (Fr. 602.00 zzgl. Fr. 535.00 Überschussanteil) Für E.: Fr. 1'137.00 (Fr. 602.00 zzgl. Fr. 535.00 Überschussanteil) 11.2.3.2. Der Überschussanteil der Klägerin beträgt in der zweiten Phase Fr. 2'141.00 (Fr. 7'496.00 x 2/7). Bei einem Einkommen von Fr. 5'800.00 bleiben bloss Fr. 21.00 ihres um den Überschussanteil erweiterteten Existenzminimums von Fr. 5'821.00 (Fr. 3'680.00 + Fr. 2'141.00) ungedeckt. Von der Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags ist abzusehen.