Für D.: Fr. 991.00 (Fr. 552.00 zzgl. Fr. 439.00 Überschussanteil) Für E.: Fr. 991.00 (Fr. 552.00 zzgl. Fr. 439.00 Überschussanteil) 11.2.2.2. Der Überschussanteil der Klägerin beträgt in der ersten Phase Fr. 1'757.00 (Fr. 6'151.00 x 2/7). Bei einem Einkommen von Fr. 4'080.00 bleiben Fr. 1'137.00 ihres um den Überschussanteil erweiterten Existenzminimums von Fr. 5'217.00 (Fr. 3'460.00 + Fr. 1'757.00) ungedeckt. Der Beklagte ist zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags in dieser Höhe an die Klägerin zu verpflichten. - 50 -