ein nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilender Überschuss von Fr. 6'149.00, sodass C., D. und E. mit gerundet Fr. 878.00 (Fr. 6'149.00 x 1/7) am Überschuss partizipieren, wovon die Hälfte der den Kindern zustehenden Überschussanteile aufgrund der alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen beim Beklagten verbleibt, während die andere Hälfte zusätzlich zum Barunterhalt an die Klägerin zu zahlen ist. Für die erste Phase resultiert somit folgender vom Beklagten an die Klägerin an den Unterhalt der Kinder zu zahlender Barunterhalt: Für C.: Fr. 1'003.00 (Fr. 564.00 zzgl. 439.00 Überschussanteil)