11.2. 11.2.1. Nachfolgend sind die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin sowie die Kinder der Parteien zu bestimmen. Wie die Vorinstanz (E. 6.3.2.1.) korrekt festgestellt hat, ist der Barbedarf der Kinder aufgrund der markant höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten in sämtlichen Phasen von diesem zu tragen. 11.2.2. 11.2.2.1. In der ersten Phase beträgt der bei der Klägerin anfallende ungedeckte Barbedarf von C. Fr. 564.00 sowie jeweils Fr. 552.00 von D. und E..