Ein Vergleich der Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse in den Steuererklärungen 2021, 2020, 2019 und 2018 (Klagebeilagen 14, 15, 18, Klageantwortbeilage 5) ergibt die in der Berufung der Klägerin (S. 15) angeführten Zunahmen (2019 und 2020) bzw. Abnahme (2021) der Saldi der "flüssigen" Bankguthaben (vgl. act. 85) ohne Wertschriften der Parteien. Der Vermögensverzehr 2021 wird von der Klägerin mit Fr. 40'939.00 beziffert. In Berufungsantwortbeilage 5 des Beklagten sind insbesondere die von ihm behaupteten ab August 2021 "im Zusammenhang mit der Trennung angefallenen und bezahlten ausserordentlichen Kosten", welche den Kontostand per 31. Dezember 2021 reduziert hätten (Berufungs-