Soweit der Beklagte, der eine Sparquote von zumindest Fr. 10'219.00 geltend macht (Berufung des Beklagten S. 11; Berufungsantwort des Beklagten S. 22), aus der Zunahme des "Bank- und Wertschriftenvermögens" (Berufung S. 10) insgesamt von z.B. Fr. 52'250.00 im Jahr 2020 (act. 57) im Hinblick auf die Sparquote zusätzlich etwas ableiten will, kann ihm - 48 -