Sie macht in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die Wertschriftenkäufe nicht für die festgelegte Referenzperiode von 2019 bis 2021 festgestellt, sondern für einen Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2021. Zu berücksichtigen sind in der Tat die während der von der Vorinstanz festgelegten Referenzperiode von 2019 bis 2021 erfolgten Wertschriftenkäufe, die von der Klägerin auf Fr. 47'878.00 beziffert werden (Berufung S. 15 f.). Dieser Betrag wird vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Die Summe der in der Aufstellung in Berufungsantwortbeilage 8 des Beklagten für die fragliche Zeit aufgeführten Käufe beträgt Fr. 46'207.00.