Aus den Steuererklärungen 2019 bis 2021 (Klagebeilagen 14 – 16) ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen der Parteien in dieser Zeit von Fr. 25'646.00. Die Klägerin tut nicht substantiiert dar, weshalb zum in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkommen des Beklagten die volle Spesenpauschale von Fr. 1'200.00 hinzuzurechnen sein soll (Berufungsantwort der Klägerin, S. 6; vgl. auch vorne E. 7.4.3). Auszugehen ist deshalb von Fr. 25'646.00. 11.1.2.3. In Ihrer Berufung (S. 15 f.) beharrt die Klägerin auf der Berücksichtigung einer Sparquote von Fr. 5'611.00 (Fr. 4'939.00 [Einkauf 2. und 3. Säule] – Fr. 658.00 [Vermögensverzehr] + Fr. 1'330.00 [Wertschriftenkäufe]).