11.1.2.2. Die Festlegung des massgeblichen familienrechtlichen Existenzminimums für die Bestimmung der Lebenshaltung während des Zusammenlebens von Fr. 11'739.00 wird von den Parteien im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Grundsätzlich zutreffend ist der für den Fall der Berücksichtigung einer mehrjährigen Periode seitens des Beklagten erhobene Einwand (Berufung S. 9), dass auch das in dieser Periode durchschnittlich zur Verfügung stehende Einkommen in Betracht zu ziehen ist. Aus den Steuererklärungen 2019 bis 2021 (Klagebeilagen 14 – 16) ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen der Parteien in dieser Zeit von Fr. 25'646.00.