109), wies aber gleichzeitig darauf hin, im Jahr 2019 und 2021 habe es "nachgerade gleich hohe 'Sparquoten' " gegeben. Unter den gegebenen Umständen ist somit entgegen der Rüge des Beklagten (Berufung S. 9) nicht als unrichtige Rechtsanwendung oder Feststellung des Sachverhalts zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Bestimmung der "kontinuierlichen Sparquote", wie dies die Klägerin unter Hinweis auf BGE 147 III 293 E. 4.4 moniert hatte (act. 84), auf eine Referenzperiode von drei Jahren abstellte, auch wenn dies nicht der im Allgemeinen üblichen Praxis entspricht. - 47 -