Die Klägerin hielt dem entgegen (act. 84), sie habe die Beziehung nicht Ende 2020 aufgegeben, das "Nestmodell" sei erst ab November 2021 konkretisiert worden und den gemeinsamen Haushalt hätten die Parteien erst am 9. April 2022 aufgelöst. Es rechtfertige sich nicht, zur Festlegung des gebührenden Unterhalts alleine auf das Jahr vor der Trennung abzustellen. Noch weniger rechtfertige es sich, isoliert auf das Jahr 2020 abzustellen. Es müsse auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. 2019 – 2021 abgestellt werden. Der Beklagte stellte dies in Frage (act. 109), wies aber gleichzeitig darauf hin, im Jahr 2019 und 2021 habe es "nachgerade gleich hohe 'Sparquoten' " gegeben.