11.1.2. 11.1.2.1. Vor Vorinstanz hatte der Beklagte geltend gemacht (act. 56), nachdem die Klägerin die Beziehung Ende 2020 aufgegeben habe, die Parteien ab spätestens Mitte 2021 in veränderten Verhältnissen gelebt hätten und seit anfangs 2021 ausserordentliche Umstände vorlägen (Auslandaufenthalt C., Autokauf), dränge es sich auf, als Referenzperiode zur Bemessung des ehelichen Lebensstandards auf das Kalenderjahr 2020 abzustellen. Die Klägerin hielt dem entgegen (act. 84), sie habe die Beziehung nicht Ende 2020 aufgegeben, das "Nestmodell" sei erst ab November 2021 konkretisiert worden und den gemeinsamen Haushalt hätten die Parteien erst am 9. April 2022 aufgelöst.