Die vom Beklagten geltend gemachten ausserordentlichen Kosten für das Auslandjahr der Tochter, die Neuanschaffung des Autos der Klägerin und die Neueinrichtung der Wohnung in S. seien zum normalen Verbrauch zu zählen, für welche allenfalls Rückstellungen gemacht worden seien, die jedoch einer gewissen Regelmässigkeit unterlägen. Der Kauf eines Fahrzeuges für die alltägliche Nutzung oder der Kauf einer neuen Wohnungseinrichtung seien als Verbrauchsgegenstände und somit als Bestandteil der allgemeinen Lebenshaltung zu qualifizieren und dienten nicht der Vermögensbildung.