Vom Beklagten sei glaubhaft gemacht worden, dass dieser während des Zusammenlebens mit der Klägerin in regelmässigen Abständen Wertschriftenkäufe aus dem Familieneinkommen finanziert habe. Die vom Beklagten geltend gemachten ausserordentlichen Kosten für das Auslandjahr der Tochter, die Neuanschaffung des Autos der Klägerin und die Neueinrichtung der Wohnung in S. seien zum normalen Verbrauch zu zählen, für welche allenfalls Rückstellungen gemacht worden seien, die jedoch einer gewissen Regelmässigkeit unterlägen.