Der bei der Klägerin anfallende Barbedarf beläuft sich entsprechend den Berechnungen der Vorinstanz (vorne E. 3.4; Steueranteil Fr. 130.00) in der zweiten Phase bei C. auf Fr. 864.00 sowie bei D. und E. jeweils auf Fr. 852.00. Nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen von jeweils Fr. 250.00 resultiert ein bei der Klägerin anfallender Barbedarf in der Höhe von Fr. 614.00 von C. sowie jeweils Fr. 602.00 von D. und E..