10.3. Wie vorstehend dargelegt (E. 5.2.) ist für Tochter C. ab deren Erreichen der Volljährigkeit kein Unterhalt mehr festzulegen. Der Beklagte hat sich zudem mit Vereinbarung vom 10. Februar 2023 (Beilage 23 zur Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2023) verpflichtet, C. monatlich Fr. 1'284.00 zu überweisen. Weiter hat er sich gegenüber C. verpflichtet, einen allenfalls fehlenden Betrag zu übernehmen, falls die Fr. 1'284.00 nicht reichen sollten, einen Lebensstandard wie effektiv im zweiten Halbjahr 2022 gelebt, zu finanzieren. In der Vereinbarung verpflichtete sich C., "monatlich - 44 -