In der Phase 3 beläuft sich das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten auf Fr. 8'832.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; hälftige Grundbeträge der minderjährigen Kinder [vgl. vorne E. 3.3] Fr. 600.00; Wohnkosten: Fr. 2'365.00 [kein Abzug Wohnkostenanteil Kinder; vgl. vorne E. 3.3]; KVG und VVG: Fr. 459.00; Gesundheitskosten: Fr. 88.00; Arbeitsweg: Fr. 270.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 3'750.00).