9.5. Es ergibt sich (in Anlehnung an die Berechnungsweise der Vorinstanz [angefochtener Entscheid E. 5.3.2]) für den Beklagten in den Phasen 1 - 43 - und 2 ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 9'032.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; hälftige Grundbeträge Kinder [vgl. vorne E. 3.3] Fr. 900.00; Wohnkosten: Fr. 2'365.00 [kein Abzug Wohnkostenanteil Kinder; vgl. vorne E. 3.3]; KVG und VVG: Fr. 459.00; Gesundheitskosten: Fr. 88.00; Arbeitsweg: Fr. 270.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 3'650.00)