In der Phase 3 ist beim Beklagten ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 175'000.00 gegeben (Erwerbseinkommen Fr. 295'000.00 [inkl. Bonus] - Berufsauslagen Fr. 9'000.00 - Beitrag Säule 3a Fr. 7'056.00 – Einzahlung 2. Säule Fr. 40'000.00 - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 50'000.00 (inkl. Bonusanteile) – Abzug Fr. 11'000.00 [§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG; Aufkommen für C.]). Wird zudem von einem unbeanstandet gebliebenen steuerbaren Vermögen von Fr. 182'000.00 ausgegangen (angefochtener Entscheid S. 22), ergibt sich gemäss dem Steuerrechner des Kantons Aargau ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 3'750.00 (Fr. 45'000.00 / Jahr).