die Arbeitswegkosten, der Pauschal- und Versicherungsabzug, der vollständige Beitrag an die dritte Säule in der Höhe von Fr. 6'883.00 sowie ein Einkauf in die 2. Säule in der Höhe von angenommenen Fr. 40'000.00 (wie im Jahr 2021) in Abzug gebracht worden. In der zweiten Phase entfielen Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Klägerin.