9.4.3. Die Vorinstanz erwog zu den Steuern (E. 5.3.2.), die annäherungsweise bestimmten mutmasslichen Steuern nach Tarif A betrügen beim Beklagten in der ersten Phase monatlich ungefähr Fr. 4'500.00 und in der zweiten Phase Fr. 5'000.00, nachdem in der ersten Phase von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 213'000.00 und in der zweiten Phase von Fr. 222'000.00 (jeweils inkl. angenommener Bonus) sowie in beiden Phasen vom hälftigen Vermögen gemäss der Steuererklärung 2021 in der Höhe von rund Fr. 182'000.00 ausgegangen werde. Dabei seien vom Einkommen des Beklagten die ungefähren Unterhaltsansprüche (inkl. Kinderund Ausbildungszulagen) der Klägerin und der drei gemeinsamen Kinder,