welchem Umfang eine von der proportional zum Betreuungsanteil erfolgenden abweichende Aufteilung des Grundbetrags und des zur Deckung des den allgemeinen Grundbedarf übersteigenden Überschussanteils vorzunehmen ist. Die Vorinstanz ist somit grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der alternierenden Obhut die Hälfte der durch die Grundbeträge gedeckten Kosten der Kinder von ihm zu tragen sind (E. 5.4.2.1.). Zu beachten ist, dass ab der dritten Phase (ab 1. Januar 2023) der hälftige Grundbetrag für Tochter C. nicht mehr beim Beklagten zu berücksichtigen ist.