Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten (BGE 5A_952/2019 E. 6.3.1, 5A_743/2017 E. 5.4.3). Soweit Eltern wie vorliegend die alternierende Obhut für sich in Anspruch nehmen und sich dafür geeignet halten, kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, bei Unstimmigkeiten zwischen den Eltern über die Tragung der im Rahmen ihres Betreuungsanteils anfallenden aus dem Grundbetrag zu deckenden Kosten in detaillierter Weise festzustellen oder festzulegen, welcher Elternteil allenfalls abweichend vom Betreuungsanteil welche Kosten trägt und in