9.3.3. Bei alternierender Obhut fallen grundsätzlich bei beiden Eltern jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile Auslagen für Positionen an, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten (BGE 5A_952/2019 E. 6.3.1, 5A_743/2017 E. 5.4.3).