Der Beklagte sei offensichtlich nicht in der Lage, sich vernünftig mit der Klägerin betreffend Aufteilung der Kinderkosten abzusprechen. Er beharre einerseits darauf, die Kleider "für S." selber anzuschaffen, was dazu führe, dass sämtliche Kleider doppelt gekauft werden müssten. Andererseits erkläre er sich nicht dazu bereit, z.B. die Hobbykosten, die klar mit dem Überschuss zu bezahlen seien, hälftig zu übernehmen. Die Regelung der Vorinstanz könne also nicht im Kindeswohl liegen. Der Klägerin seien wie vorgeschlagen 2/3 der Grundbeträge der Kinder anzurechnen. Im Gegenzug könne sie verpflichtet werden, für die Alltagsbekleidung aufzukommen.