9.3. 9.3.1. Zur Anrechnung der Grundbeträge der Kinder D. und E. bringt die Klägerin vor (Berufung S. 10 f.), ihr sei sowohl während des Zusammenlebens als auch nach der Trennung die Hauptverantwortung für die Ausstattung der Kinder zugekommen. Zwecks Vermeidung von Konflikten habe die Klägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeboten, diese Verantwortung beizubehalten, sofern ihr nicht die Hälfte, sondern 2/3 der Grundbeträge der Kinder angerechnet würden. Der Beklagte sei offensichtlich nicht in der Lage, sich vernünftig mit der Klägerin betreffend Aufteilung der Kinderkosten abzusprechen.