9.2.3. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der SchKG-Richtlinien, können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr.1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 E.4b/cc, 5P.6/2004 E.4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für eine alleinstehende Person mit drei Kindern Mietkosten von monatlich Fr. 2'100.00 in der Region 1, von Fr. 2'010.00 in der Region 2 und von Fr. 1'865.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt.