9.2.2. Der Beklagte führt dagegen aus (Berufungsantwort S. 14 f.), dass die Klägerin die Angemessenheit der vom Beklagten für sich und die Kinder bezogene Wohnung in S. und deren Mietzins bestreite, sei hanebüchen. Es sei daran erinnert, dass die Klägerin in einem luxuriösen 8- Zimmerhaus mit einem Wert von mehr als Fr. 1.5 Mio. lebe, die Wohnung aktenkundig von den Parteien gemeinsam ausgewählt worden sei, C. die Wochenenden und Ferien weiterhin beim Vater verbringen werde und Anspruch auf ein eigenes Zimmer habe. Schliesslich seien die Grösse der Wohnung bzw. deren Kosten angesichts der Leistungsfähigkeit des Beklagten und des Anspruchs auf adäquaten Wohnkomfort eher bescheiden.